Im Rahmen einer aktuellen Entscheidung definierte der Bundesgerichtshof die Auslegung mehrdeutiger Klauseln der Verkehrs-Rechtsschutzversicherung nach VRB 1994 neu. Das Gericht befand, dass für den Erwerb von Ersatzfahrzeugen sofortiger Rechtsschutz besteht, auch ohne amtliche Zulassung. Versicherungsnehmer profitieren dadurch von einem breiteren Deckungsumfang, weil Auslegungszweifel gemäß § 305c Abs. 2 BGB stets gegen den Verwender gerichtet werden müssen und somit zugunsten des Versicherten ausgelegt werden. Dadurch wird die Risikosituation betroffener Fahrzeughalter merklich verbessert dauerhaft.
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BGH wertet unklare VRB-Klauseln zulasten des Versicherers dauerhaft aus
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die zuvor abweisende Entscheidung des Oberlandesgerichts Schleswig kassiert und den Fall an die Vorinstanz zurückverwiesen. In der Urteilsbegründung heißt es, dass der Versicherte schon vor der amtlichen Zulassung eines nachträglich erworbenen Fahrzeugs Anspruch auf Rechtsschutz nach den Vorgaben von § 21 Absätze 2 und 8 sowie § 23 Abs. 3 Satz 4 der VRB 1994 hat. Ungenaue Formulierungen gehen zulasten des Versicherers.
BGH bestätigt nunmehr Rechtsschutzanspruch beim Fahrzeugerwerb trotz unklarer VRB-Klauseln
Bei der Auslegung der Klauseln in § 21 Abs. 2, § 21 Abs. 8 sowie § 23 Abs. 3 Satz 4 VRB 1994 stellt der BGH fest, dass diese unpräzise formuliert sind. Gemäß § 305c Abs. 2 BGB sind Zweifel bei Vertragsklauseln zu Lasten des Verwenders zu interpretieren. Daraus resultiert ein Deckungsanspruch für Versicherungsnehmer, die im Zusammenhang mit dem Erwerb eines Ersatzfahrzeugs rechtliche Unterstützung benötigen, auch wenn die behördliche Zulassung erstmals später erteilt wird. Er deckt alle notwendigen Verfahrensstufen.
Nach BGH-Urteil greift Vorsorgeversicherung sofort bei Fahrzeugersatz Neukauf automatisch
Gemäß der Entscheidung des BGH tritt der Versicherungsschutz der Vorsorgeversicherung unmittelbar bei Erwerb eines Ersatzfahrzeugs derselben Gruppe in Kraft, ohne dass eine sofortige behördliche Zulassung vorausgesetzt wird. Betroffene Versicherte erhalten Deckungszusage für deliktische Schadensersatzklagen, beispielsweise gegen Hersteller unzulässiger Abgassystemmanipulationen im Dieselbereich. Der Leistungsschutz inkludiert anwaltliche Beratung, außergerichtliche Einigungsgespräche sowie gerichtliche Vertretung in der ersten Instanz und damit verbundene Kostenübernahmen. Er sichert Betroffenen umfassende Prozessfinanzierung, schützt vor finanziellen Risiken und gewährleistet.
Unklare VRB-Formulierungen: Schutz erstreckt sich auf alle Ersatzfahrzeuge sofort
In der Urteilsauslegung zeigt sich, dass weder die präzise Formulierung noch das inhaltliche Gefüge der VRB 1994 eine Limitierung des Versicherungsschutzes auf Fahrzeuge mit späterer amtlicher Zulassung enthalten. § 21 Absatz 8 Satz 4 und § 23 Absatz 3 Satz 4 VRB 1994 sichern stattdessen Rechtsschutz bei Erwerbskonflikten. Selbst wenn der Versichertenbestand gerade keine zugelassenen Fahrzeuge aufweist, bleibt der Fahrer-Rechtsschutz nach § 23 VRB 1994 ohne Einschränkungen bestehen.
Klägerin weist hinreichende Erfolgsaussichten für deliktische Ansprüche nach §823
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs legt fest, dass die Ablehnung der Deckung nach § 17 Absatz 1 VRB 1994 durch die Versicherung unzulässig ist, wenn die Voraussetzungen klar erfüllt sind. Die Klägerin hatte glaubwürdig nachgewiesen, dass ihre deliktischen Ansprüche gemäß § 823 Abs. 2 BGB eine hinreichende Erfolgsaussicht besitzen. Daher durfte die Beklagte keine weitere Prüfung verlangen, sondern musste den beantragten Versicherungsschutz umgehend zusagen. Formale Einwände waren rechtlich nicht vertretbar.
Deckungsschutz greift automatisch für Ersatzfahrzeugkäufe trotz Zulassungslücke laut BGH-Urteil
Mit seiner Entscheidung stärkt der Bundesgerichtshof den Versicherungsschutz von Verkehrs-Rechtsschutzkunden, die nach den VRB 1994 versichert sind. Unklare Regelungen des Vertrags werden wegen Auslegungszweifeln zugunsten der Versicherten interpretiert. Versicherungsnehmer können somit auch vor der offiziellen Zulassung eines Ersatzfahrzeugs auf Rechtsschutz zählen. Der erweiterte Schutz umfasst die Beratung und Vertretung bei deliktischen Schadensersatzansprüchen in außergerichtlichen Verhandlungen und in erstinstanzlichen Gerichtsprozessen gleichermaßen und trägt zur Klarstellung der Deckungspflicht bei. Dies ist entscheidend.

